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Gemäß Stadtratsbeschluss vom 14.08.2006, geändert durch Stadtratsbeschlüsse vom 06.03.2017, 03.08.2020 sowie 18.10.2023.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Fördergebiet entspricht dem festgelegten Sanierungsgebiet und dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung, Stand: 10.10.2016. Die Abgrenzung ist im Lageplan gekennzeichnet.
2. Ziel und Zweck der Förderung
Zweck des Kommunalen Förderprogrammes ist die Erhaltung des ortstypischen, eigenständigen Charakters des Ortsbildes der Altstadt Aub.
Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung der Altstadt Aub unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützt werden.
3. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieses Kommunalen Förderprogramms können folgende Sanierungsmaßnahmen gefördert werden:
4. Grundsätze der Förderung – Sachlicher Geltungsbereich
Dem Kommunalen Förderprogramm liegt die Gestaltungssatzung vom März 2020 mit 1. Änderung vom 05.07.2021 zugrunde.
Die geplanten Maßnahmen haben sich in allen Punkten der Gestaltungssatzung und den Zielen der städtebaulichen Sanierung anzupassen.
Abweichungen von der Gestaltungssatzung sind nur in begründeten Ausnahmefällen förderfähig.
5. Förderung
Auf die Förderung dem Grunde nach besteht kein Rechtsanspruch. Förderfähig sind die Kosten, die in sach- und fachgerechter Erfüllung der Gestaltungssatzung entstehen.
Gebäude, die umfassend saniert und instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach dem Städtebauförderungsprogramm gegeben werden, werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert.
Die Höhe der Förderung wird auf 20 v. H. der förderfähigen Kosten, jedoch höchstens 30.000,00 € je Einzelobjekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) festgesetzt.
Eine höhere pauschale Förderung für die umfassende Sanierung leerstehender Gebäude kann im Einzelfall mit Stadtratsbeschluss festgesetzt werden.
Antragsberechtigt sind nur die Objekteigentümer.
Die Zuschüsse werden im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt. Sach- und Materialkosten sind bei Eigenleistungen förderfähig. Eigenleistungen werden nicht gefördert.
Die Förderung kann auf mehrere Bauabschnitte bis zur maximalen Höchstgrenze verteilt werden.
Sind die entstandenen Kosten geringer als der veranschlagte Betrag, können die Zuschüsse anteilig reduziert werden.
Die Stadt Aub behält sich eine Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder nur teilweise der Bewilligungsgrundlage entspricht und/oder mangelhaft ausgeführt wurde. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des Sanierungsarchitekten.
6. Zuständigkeit
Zuständig zur Entscheidung hinsichtlich der Förderung dem Grunde, der Art und des Umfangs nach ist die Stadt Aub.
7. Verfahren
8. Förderungvolumen; zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Programm tritt ab 01.01.2024 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Aub, 04.12.2023
Roman Menth
1. Bürgermeister
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