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Richtlinien der Stadt Aub zur Förderung des Wohneigentums durch die Gewährung von Zuschüssen für den Bau sowie für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum in Aub und Ortsteilen.
Beschluss vom 07.12.2020
Ziel der Förderung
ist die Ansiedlung und der Verbleib von Haushalten mit Kindern in Aub und Ortsteilen. Bei der Förderung handelt es sich um keine öffentlichen Mittel im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) oder der Städtebauförderung. Diese Fördermöglichkeiten bleiben neben der Förderung durch die Stadt Aub weiter bestehen. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines einmaligen Zuschusses zur Abdeckung eines entsprechenden Teiles der Bau- bzw. Erwerbskosten der zu fördernden Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 22 der Gemeindeordnung. Sie dient der Erreichung kommunaler Entwicklungsziele. Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Gegenstand der Förderung ist der
– Bau (Neubau, Gebäudeänderung, Gebäudeerweiterung) sowie der
– Erwerb zur Erstnutzung (Kauf, Überschreibung, Erbe)
von Eigenwohnraum in der Form von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen.
Selbstgenutztes Wohneigentum wird mit einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern gefördert.
Die Gewährung des Zuschusses für den Bau und den Erwerb zur Erstnutzung von Eigenwohnraum muss vor dem Grundbucheintrag schriftlich beantragt werden. Eigentümer von Bauplätzen müssen den Zuschuss vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich beantragen.
Nach erfolgtem Grundbucheintrag bzw. erteilter Baugenehmigung kann keine Bewilligung des Zuschusses erfolgen.
Haushalte mit Kindern erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro je Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, max. 30.000 Euro je Haushalt.
Das Gleiche gilt, wenn die Geburt eines oder mehrerer Kinder innerhalb der folgenden 5 Jahre ab dem Tag des Grundbucheintrags bzw. der Erteilung der Baugenehmigung erfolgt.
Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Entscheidung unterrichtet.
1. Schriftliche Antragstellung
2. Einreichung der geforderten Nachweise
3. Prüfung der Unterlagen durch die Verwaltung
4. Zustellung eines Auszahlungsbescheides
Richtlinien der Stadt Aub zur Förderung des Wohnungsbaus durch die Gewährung von Zuschüssen für den Erwerb durch Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum in Aub mit Ortsteilen
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